Unter diesen Umständen sei zu prüfen, ob Nachkommen willens und in der Lage zur Selbstbewirtschaftung seien. Ausschlaggebend war, dass der Kläger 1 ohne Nachkommen ist, während der Beklagte 1 einen 38-jährigen Sohn hat, der über die notwendige landwirtschaftliche Ausbildung verfügt und im Rahmen einer Zeugenbefragung den klaren Willen zur Selbstbewirtschaftung geäussert hatte. Im Appellationsverfahren hielten der Kläger 1 und die Klägerin 2 an ihren Standpunkten fest und verlangten die Zuweisung der beiden Liegenschaften zum Ertragswert an den Kläger 1. Aus den Erwägungen: