Mit Urteil vom 28. August 2006 wies das Amtsgericht beide Liegenschaften dem Beklagten 1 zum Ertragswert zu. Es kam zum Schluss, dass der Kläger 1 die Anforderungen an die Selbstbewirtschaftung im Sinne des bäuerlichen Bodenrechts nicht erfülle, und erachtete aus diesem Grund die testamentarische Zuweisung der Liegenschaft Y. als ungültig. Weiter stellte es fest, sowohl der Kläger 1 wie auch der Beklagte 1 kämen zur Selbstbewirtschaftung nicht in Frage, weil sie beide das siebzigste Altersjahr überschritten hätten. Unter diesen Umständen sei zu prüfen, ob Nachkommen willens und in der Lage zur Selbstbewirtschaftung seien.