Der Beklagte 1 widersetzte sich diesem Begehren und beantragte seinerseits die Zuweisung. Die Kommission betrachtete beide Liegenschaften zusammen als einen rentablen Betrieb und wies sie dem Beklagten 1 zu. Der Kläger 1 und die Klägerin 2 fochten diesen Kommisionsentscheid an und verlangten die Zuweisung der beiden Liegenschaften zum Ertragswert an den Kläger 1. Mit Urteil vom 28. August 2006 wies das Amtsgericht beide Liegenschaften dem Beklagten 1 zum Ertragswert zu.