{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-06-134_2008-02-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3719", "Checksum": "3fddd0f95d08733293ca661460632221"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 06 134", "2008 I Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 07.02.2008 11 06 134 (2008 I Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 07.02.2008 11 06 134 (2008 I Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 07.02.2008 11 06 134 (2008 I Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Art. 9, 11 und 19 Abs. 2 BGBB. Ungültigkeit eines Testaments und Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes bei der Erbteilung. Begriff des Selbstbewirtschafters. | Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:08", "Checksum": "5c65dad954e3e03c15f5692ff03e3308", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 07.02.2008 11 06 134 (2008 I Nr. 5)\nRegeste:\nArt. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Art. 9, 11 und 19 Abs. 2 BGBB. Ungültigkeit eines Testaments und Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes bei der Erbteilung. Begriff des Selbstbewirtschafters. | Erbrecht\n\n ausdrücklich festgehalten, dass für die Umschreibung der Selbstbe-wirtschaftung wie auch der Eignung dazu von der bisherigen Praxis des Bundesgerichts auszugehen ist; unter anderem wird auf BGE 107 II 34 ff. verwiesen (BBl 1988 III 987 f.). Ebenso wird in der Literatur weitestgehend auf diese Praxis abgestellt. So führen Tuor/Schnyder/Schmid (Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Aufl., Zürich 1995, S. 567) die unter altem Recht ergangenen BGE 107 II 34 f. und BGE 111 II 329 ohne weiteren Kommentar im Zusammenhang mit der Darstellung des BGBB an. In beiden Urteilen war ein zum vorliegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt zu beurteilen. Beeler (\"Bäuerliches Erbrecht\" gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB] vom 4.10.1991, Zürcher Studien zum Privatrecht, Band 140, Zürich 1998, S. 165 ff.) vertritt die Meinung, bei der Beurteilung der persönlichen Verhältnisse im Falle von mehreren Bewerbern sei einerseits auf die bisherige Rechtsprechung abzustellen und anderseits komme der Nachfolgeregelung vorrangige Bedeutung zu. Einzig Studer (Das bäuerliche Bodenrecht, Brugg 1995, N 19 zu Art. 11 BGBB) scheint sich auf den Standpunkt zu stellen, die Eignung des Übernehmers zur Selbstbewirtschaftung stelle im BGBB neu eine absolute Voraussetzung dar. Damit steht er aber im Widerspruch zu Hofer, der im gleichen BGBB-Kommentar (N 36 zu Art. 9 BGBB) im Zusammenhang mit der Frage der Selbstbewirtschaftung (kommentarlos) auf BGE 111 II 329 verweist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht bei der Zuweisung die persönlichen Verhältnisse bezüglich Nachkommenschaft als ausschlaggebend betrachtet hat. Zudem würde bei den gegebenen Umständen ein anderer Entscheid zu einem Ergebnis führen, das den Zielen des BGBB gerade zuwiderliefe (vgl. BGE 111 II 329). Vorausgesetzt ist allerdings, dass der betreffende Nachkomme die Anforderungen von Art. 9 BGBB erfüllt. 5.2. Die Kläger machen in rechtlicher Hinsicht zudem geltend, das Vorgehen des Amtsgerichts (Zuweisung an einen aus Altersgründen nicht geeigneten Erben mit der Begründung einer geeigneten Nachkommenschaft) verletzte das gesetzliche System des BGBB, welches für Nachkommen ohne Erbenqualität (hier: Sohn des Beklagten 1 als Enkel der Erblasser) bloss ein Kaufsrecht vorsehe (Art. 25 BGBB). Die gesetzliche Konzeption des Kaufsrechtes in Art. 25 ff. BGBB ist gesetzgeberisch zwar nicht restlos durchdacht (vgl. die entsprechende Kritik bei Studer, a.a.O., Vorb. zu Art. 25-27 N 3 und Art. 25-27 BGBB). Das Kaufsrecht eines Nachkommen ohne Erbenqualität entfällt aber nach Art. 26 Abs. 1 lit. a BGBB, wenn das Gewerbe nach Art. 11 BGBB zugewiesen wird. Unter welchen Voraussetzungen eine Zuweisung nach Art. 11 BGBB zu erfolgen hat, beurteilt sich autonom nach dieser Bestimmung. Die Berücksichtigung geeigneter Nachkommenschaft im Rahmen des Art. 11 BGBB wird durch die gesetzliche Konzeption des Kaufsrechts von Nachkommen ohne Erbenqualität (Art. 25 ff. BGBB) entgegen den Ausführungen der Kläger nicht per se ausgeschlossen. Die Kläger gehen fehl, wenn sie meinen, das Vorgehen des Amtsgerichts mache das Kaufsrecht gemäss Art. 25 ff. BGBB obsolet und verletzte deshalb die gesetzlichen Anordnungen. Dieses Kaufsrecht wird gerade dann aktuell, wenn im konkreten Fall keine Zuweisung nach Art. 11 BGBB erfolgt. 5.3. Die Kläger bemängeln schliesslich, dass das Amtsgericht den Sohn des Beklagten 1 in der Sache selber als Selbstbewirtschafter anerkannte, obwohl es diesem nach ihrer Ansicht einzig darum gehe, Eigentümer der landwirtschaftlichen Liegenschaften zu werden. Sie ziehen damit in Zweifel, dass der Sohn des Beklagten 1 als Selbstbewirtschafter im Sinne des Art. 9 BGBB betrachtet werden könne. Er habe in Tat und Wahrheit keinen Willen zur Selbstbewirtschaftung. Das Amtsgericht hat den Sohn des Beklagten 1 als Zeugen einvernommen und ausdrücklich festgehalten, dass die Aussage unter dem Blickwinkel des Eigeninteresses zu würdigen sei. Es hat die Aussagen trotz dieses Eigeninteresses als glaubwürdig erachtet. Das Obergericht hat keine Veranlassung, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Dass der Sohn des Beklagten 1 ausbildungsmässig als Selbstbewirtschafter in Frage kommt, steht ausser Frage. Er ist diplomierter Ingenieur FH in Landwirtschaft. Auch der Umstand, dass er zusätzlich eine juristische Ausbildung abgeschlossen hat und heute als Jurist tätig ist, spricht nicht gegen eine zukünftige, allenfalls mit einer Einkommensreduktion verbundenen Selbstbewirtschaftung, da er diese Absicht klar geäussert hat. Unter diesen Umständen ist der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz beizustimmen. I. Kammer, 7. Februar 2008 (11 06 134) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 4. September 2008 abgewiesen [5A_174/2008].) |"}