Die Beschwerde ist nach den Vorschriften von Art. 42 und 99 BGG innert 30 Tagen beim Bundesgericht einzureichen. Gerügt werden können die Beschwerdegründe von Art. 95 ff. BGG. 5. Dieses Urteil ist den Parteien und dem Amtsgericht zuzustellen. I. Kammer, 14. September 2007 (11 06 129) |