Der erstinstanzliche Kostenspruch wird bestätigt. U r t e i l s s p r u c h 1. Es wird festgestellt, dass die mit Tagebucheintrag Nr. 2703 vom 11. Juni 2002 vom Grundbuchverwalter vorgenommene Löschung des als Dienstbarkeit zu Lasten von Grundstück Nr. C, GB X, und zu Gunsten von Grundstück Nr. A, GB X, eingetragenen Benützungsrechts des Bootshauses (beschränkt), Registernummer D.UEB, zu Unrecht erfolgt ist. 2. Die Klägerin wird ermächtigt, das Benützungsrecht gemäss Ziff. 1 des Urteilsspruchs gegen Vorlage dieses Urteils beim Grundbuchamt im Grundbuch wieder eintragen zu lassen. 3. Die Beklagten haben in solidarischer Haftbarkeit sämtliche Prozesskosten zu tragen.