Zuschläge im Sinne von § 65 KoV sind vorliegend nicht zu erteilen und werden von den Parteien auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen setzt das Obergericht Auslagen ermessensweise auf Fr. 80.-- fest, wenn die geltend gemachten Auslagen nicht spezifiziert und damit nicht überprüfbar sind. Die Gerichtsgebühr wird für das Verfahren vor Obergericht auf Fr. 1'600.-- und die Anwaltskostenentschädigung an die Klägerin auf Fr. 6'542.10 (inkl. Fr. 80.-- Auslagen und Fr. 462.10 MWST) festgesetzt. Der erstinstanzliche Kostenspruch wird bestätigt.