Die Appellation erweist sich damit als unbegründet. 4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beklagten die Kosten des Appellationsverfahrens in solidarischer Haftbarkeit zu tragen (§ 119 Abs. 1 ZPO). Mit der Vorinstanz ist von einem Streitwert von Fr. 50'000.-- auszugehen. Gemäss den §§ 55 und 57 KoV beträgt der Rahmen für die ordentliche Anwaltsgebühr im Appellationsverfahren bei einem Streitwert von Fr. 50'000.-- Fr. 800.-- bis Fr. 6'000.--. Zuschläge im Sinne von § 65 KoV sind vorliegend nicht zu erteilen und werden von den Parteien auch nicht geltend gemacht.