Wenn die Klägerin ihre Klage auf Wiedereintragung gut drei Jahre nach der Löschung des Eintrages eingereicht hat, kann dies noch nicht als treuwidrig bezeichnet werden. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Interesse der Klägerin an der Dienstbarkeitsausübung nach wie vor besteht. Jedenfalls liegt keine offensichtliche endgültige Nutzlosigkeit der Dienstbarkeit vor. Die Dienstbarkeit durfte daher nicht nach Art. 976 ZGB gelöscht werden. Das Amtsgericht hat zu Recht deren Wiedereintragung im Grundbuch angeordnet. Die Appellation erweist sich damit als unbegründet.