Dass die Klägerin ihre Unterhaltspflicht vernachlässigt hat, ist bestritten und bleibt von den Beklagten unbewiesen, ebenso der Vorwurf, die Klägerin habe kein Interesse an der Dienstbarkeit gezeigt. Wer durch die Löschung eines Eintrages im Grundbuch in seinen Rechten verletzt wird, kann auf Wiedereintragung klagen (Art. 976 Abs. 3 ZGB). Dabei handelt es sich um eine unbefristete Grundbuchberichtigungsklage. Wenn die Klägerin ihre Klage auf Wiedereintragung gut drei Jahre nach der Löschung des Eintrages eingereicht hat, kann dies noch nicht als treuwidrig bezeichnet werden.