91 Abs. 3 GBV). Aufgrund der fehlenden Zustimmung wäre die fragliche Grunddienstbarkeit indes nicht gelöscht worden. In der Praxis empfiehlt es sich, vor der Erteilung des Vermessungsauftrages an den Nachführungsgeometer zu prüfen, ob die Vereinigung im Hinblick auf Art. 91 Abs. 3 GBV überhaupt durchgeführt werden kann. Mit den Ausführungen der Beklagten ist weder ein Rechtsmissbrauch glaubhaft vorgetragen noch dargelegt worden. Die Parzellierung des Grundstücks Nr. A, GB X, und der Verkauf der (abparzellierten) Teilfläche begründen jedenfalls keinen Rechtsmissbrauch. 2.8. Schliesslich werfen die Beklagten der Klägerin ein arglistiges, treuwidriges Verhalten vor.