2.7. Die Beklagten machen weiter geltend, die Parzellierung des Grundstücks Nr. A, GB X, stelle eine Gesetzesumgehung dar, soweit dieses Vorgehen gewählt worden sei, um einer allfälligen Löschung der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit bei der Vereinigung der Grundstücke Nrn. D und A, GB X, vorzubeugen. Diese Vorbringen stellen Vermutungen dar. Soweit durch eine Vereinigung überhaupt eine Vergrösserung der Belastung des dienenden Grundstücks eingetreten wäre, hätte zudem die fehlende Zustimmung der dienstbarkeitsbelasteten Eigentümer dazu geführt, dass die beabsichtigte Grundstückvereinigung nicht hätte durchgeführt werden können (Art. 91 Abs. 3 GBV).