Nachdem das Interesse des Eigentümers des berechtigten Grundstücks an der Ausübung der Dienstbarkeit zu bejahen ist, braucht auf die weitere Rüge der Beklagten, die Nutzung des Bootshauses durch die Tochter der Klägerin vermöge ein berechtigtes Interesse nicht auszuweisen, nicht mehr eingegangen zu werden. Immerhin sei aber erwähnt, dass die Berechtigung mit dem Eigentum am Grundstück verbunden ist und daher auch die Ausübung der Dienstbarkeit durch einen Dritten, wie beispielsweise Familienangehörige, Mieter oder Pächter, im Interesse des Eigentümers des herrschenden Grundstücks liegt. 2.7.