Im Übrigen kann aus der Überbauung benachbarter und mit ähnlichen oder gar identischen Dienstbarkeiten begünstigten Grundstücken nicht auf den Inhalt der hier zu beurteilenden Dienstbarkeit geschlossen werden. Damit aber fehlt es am Nachweis dafür, dass die Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück mangels Nutzung zu Wohnzwecken alles Interesse verloren hat. 2.6.4. Nachdem das Interesse des Eigentümers des berechtigten Grundstücks an der Ausübung der Dienstbarkeit zu bejahen ist, braucht auf die weitere Rüge der Beklagten, die Nutzung des Bootshauses durch die Tochter der Klägerin vermöge ein berechtigtes Interesse nicht auszuweisen, nicht mehr eingegangen zu werden.