Erst recht dürfte dies auf die massgebliche Eintragung am 14. Juli 1952 zutreffen, hatte doch inzwischen die Eigentümerschaft des belasteten Grundstücks Nr. C, GB X, gewechselt. Es ist denn auch nicht einzusehen, inwiefern dem jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks so viel an der Überbauung des berechtigten Grundstücks hätte liegen sollen, hätte damit doch eher mit Nachteilen, nämlich der Gefahr einer Mehrnutzung, gerechnet werden müssen. Im Übrigen kann aus der Überbauung benachbarter und mit ähnlichen oder gar identischen Dienstbarkeiten begünstigten Grundstücken nicht auf den Inhalt der hier zu beurteilenden Dienstbarkeit geschlossen werden.