Es ist im Gegenteil nicht auszuschliessen, dass der Verkauf des Grundstücks Nr. A, GB X, im Jahre 1949 von der Errichtung der Dienstbarkeit abhing und die tatsächliche Überbauung dieses Grundstücks für die Vertragsparteien gar nicht zur Diskussion stand. Erst recht dürfte dies auf die massgebliche Eintragung am 14. Juli 1952 zutreffen, hatte doch inzwischen die Eigentümerschaft des belasteten Grundstücks Nr. C, GB X, gewechselt.