Auch wenn gewisse Indizien, wie die Anmerkung einer Wohnbauerstellungsauflage darauf schliessen lassen, dass ursprünglich von der Überbauung und der Nutzung der Parzelle Nr. A, GB X, zu Wohnzwecken ausgegangen wurde, so fehlt es am Nachweis dafür, dass der Bestand des Benützungsrechts von der Realisierung einer Wohnnutzung abhängig gemacht worden ist. Es ist im Gegenteil nicht auszuschliessen, dass der Verkauf des Grundstücks Nr. A, GB X, im Jahre 1949 von der Errichtung der Dienstbarkeit abhing und die tatsächliche Überbauung dieses Grundstücks für die Vertragsparteien gar nicht zur Diskussion stand.