Auch daraus ist die Verknüpfung der Dienstbarkeit mit der Überbauung des herrschenden Grundstücks nicht ersichtlich, was im Übrigen auch auf die erstmalige Errichtung im Kaufvertrag vom 13. Juli 1949 zutrifft. Auch wenn gewisse Indizien, wie die Anmerkung einer Wohnbauerstellungsauflage darauf schliessen lassen, dass ursprünglich von der Überbauung und der Nutzung der Parzelle Nr. A, GB X, zu Wohnzwecken ausgegangen wurde, so fehlt es am Nachweis dafür, dass der Bestand des Benützungsrechts von der Realisierung einer Wohnnutzung abhängig gemacht worden ist.