Die Aufzugseinrichtungen hat der Teil, der daran Benützungsrecht hat, ganz zu unterhalten. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ergibt sich aus dem Grundbucheintrag kein Hinweis darauf, dass das Benützungsrecht vom Bestand oder von der Möglichkeit einer Wohnnutzung abhängig wäre. Massgebend ist somit der Erwerbsgrund nach dem Dienstbarkeitsvertrag vom 28. Juni 1952. Auch daraus ist die Verknüpfung der Dienstbarkeit mit der Überbauung des herrschenden Grundstücks nicht ersichtlich, was im Übrigen auch auf die erstmalige Errichtung im Kaufvertrag vom 13. Juli 1949 zutrifft.