Diese Grunddienstbarkeit wurde mit Dienstbarkeitsvertrag vom 28. Juni 1952 gelöscht und es wurde eine neue Grunddienstbarkeit errichtet: Zu Gunsten Nr. A und zu Lasten Nr. C ist im Grundbuch X einzutragen: Benützungsrecht des Bootshauses mit Zugangsrecht zwecks Benützung und Einstellen eines privaten Ruder- oder Motorbootes auf der Nordseite (Strassenseite) des Bootshauses. Der Zutritt hat durch den Weg entlang der Kantonsstrasse zum Bootshaus zu erfolgen. Der Unterhalt des Bootshauses wird je zur Hälfte übernommen durch Nrn. A und C. Die Aufzugseinrichtungen hat der Teil, der daran Benützungsrecht hat, ganz zu unterhalten.