Im Kaufvertrag wurde zu Gunsten des Grundstücks Nr. A und zu Lasten des Grundstücks Nr. C, beide GB X, folgende Dienstbarkeit errichtet: Benützungsrecht des Bootshauses und Recht auf Einstellen eines privaten Ruder- oder Motorbootes auf der Südseite (Seeseite) des Bootshauses. Mit diesen Rechten sind verbunden die Pflichten für den Normalunterhalt des Bootshauses, sofern der Eigentümer des Grundstücks Nr. A dasselbe benützt. Diese Grunddienstbarkeit wurde mit Dienstbarkeitsvertrag vom 28. Juni 1952 gelöscht und es wurde eine neue Grunddienstbarkeit errichtet: