Die Nähe zum See und das Fehlen des eigenen Seeanstosses zeige, worin das ursprüngliche Bedürfnis bestanden habe: den Bewohnern der zukünftigen Wohnhäuser eine Dienstbarkeit zur Benützung der nahe liegenden Bootshütte einzuräumen und dem berechtigten Grundstück direkten Seeanstoss zu gewähren. Die Errichtung der Dienstbarkeit und der Bau eines Wohnhauses seien in einem direkten Zusammenhang zu sehen. 2.6.3. Mit öffentlicher Urkunde vom 13. Juli 1949 wurde u.a. das Grundstück Nr. A, GB X, verkauft. Im Kaufvertrag wurde zu Gunsten des Grundstücks Nr. A und zu Lasten des Grundstücks Nr. C, beide GB X, folgende Dienstbarkeit errichtet: