Infolgedessen würden sich Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit nach den Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks richten. Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt sei derjenige Zweck massgebend, der sich aufgrund der damaligen Verhältnisse aus den Bedürfnissen der Benützung der herrschenden Grundstücke vernünftigerweise ergeben habe. Die Nähe zum See und das Fehlen des eigenen Seeanstosses zeige, worin das ursprüngliche Bedürfnis bestanden habe: den Bewohnern der zukünftigen Wohnhäuser eine Dienstbarkeit zur Benützung der nahe liegenden Bootshütte einzuräumen und dem berechtigten Grundstück direkten Seeanstoss zu gewähren.