Eine zusätzliche Einschränkung der Zweckbestimmung der Dienstbarkeit sei nicht ausgewiesen. 2.6.2. Die Beklagten bringen dagegen in der Appellationsbegründung vor, der ursprüngliche Zweck der Dienstbarkeit sei gewesen, dass ein überbaubares Grundstück von über 1'000 m2 Grundstückfläche berechtigtes Grundstück für die Bootsplatznutzung gewesen sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz müsse von einer ungemessenen Dienstbarkeit ausgegangen werden. Infolgedessen würden sich Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit nach den Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks richten.