Zudem sei ein Interesse der damaligen Vertragsparteien an einer derartigen Einschränkung nicht erkennbar. Es sei eher davon auszugehen, dass zu Gunsten des berechtigten Grundstücks ein dingliches Recht begründet werden sollte, für welches bezahlt wurde und auf welches der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks - ob mit oder ohne Wohnnutzung - einen Anspruch haben sollte. Eine zusätzliche Einschränkung der Zweckbestimmung der Dienstbarkeit sei nicht ausgewiesen.