Es sei zulässig, ein Mitbenützungsrecht an einem Bootshaus zu Gunsten eines Grundstücks zu errichten, welches nicht der Wohnnutzung dienen könne, sondern lediglich als Parkplatz benutzt werde. Im vorliegenden Fall gelte es den ursprünglichen Zweck der Dienstbarkeit zu ergründen. Aus dem Grundbuch ergebe sich kein Hinweis darauf, dass das Benützungsrecht vom Bestand oder von der Möglichkeit einer Wohnnutzung abhängig wäre. Auch aus dem Erwerbsgrund sei kein solcher Bezug ausdrücklich ersichtlich. Zudem sei ein Interesse der damaligen Vertragsparteien an einer derartigen Einschränkung nicht erkennbar.