Das Amtsgericht hat mit Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre zutreffend festgehalten, dass die Ausübung der Dienstbarkeit nur im Rahmen des ursprünglichen Zweckes zulässig sei, zu dem sie begründet worden sei (Grundsatz der Identität, vgl. E. 2.3 oben). Soweit dieser dahinfalle, dürfe die Dienstbarkeit nicht zu einem anderen Zweck aufrecht erhalten werden. Der Wegfall des ursprünglichen Interesses könne somit nicht durch ein neues Interesse ersetzt werden. Es sei zulässig, ein Mitbenützungsrecht an einem Bootshaus zu Gunsten eines Grundstücks zu errichten, welches nicht der Wohnnutzung dienen könne, sondern lediglich als Parkplatz benutzt werde.