Zu beachten ist, dass die zu beurteilende Dienstbarkeit noch über deren Löschung hinaus ausgeübt worden ist (vgl. Aufforderung der Beklagten vom 16.12.2002) und die Klägerin sich im Jahre 2001 offensichtlich um die Sanierung des Bootshauses bemühte. Von einem Wegfall jeglichen Interesses kann diesbezüglich somit nicht gesprochen und es kann offen gelassen werden, ob die Klägerin die Unterhaltspflicht tatsächlich vernachlässigte. 2.6. 2.6.1. Das Amtsgericht hat mit Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre zutreffend festgehalten, dass die Ausübung der Dienstbarkeit nur im Rahmen des ursprünglichen Zweckes zulässig sei, zu dem sie begründet worden sei (Grundsatz der Identität, vgl. E. 2.3 oben).