736 Abs. 1 ZGB ist nämlich das Interesse an der Dienstbarkeit und nicht die Art der Ausübung. Auch wenn die Vernachlässigung des Unterhalts wie auch die Nichtausübung einer Dienstbarkeit ein Indiz für mangelndes Interesse ist, so kann daraus nicht ohne Weiteres der Verlust jeglichen Interesses abgeleitet werden. Zu beachten ist, dass die zu beurteilende Dienstbarkeit noch über deren Löschung hinaus ausgeübt worden ist (vgl. Aufforderung der Beklagten vom 16.12.2002) und die Klägerin sich im Jahre 2001 offensichtlich um die Sanierung des Bootshauses bemühte.