Dabei handelt es sich um ein Privatgutachten. Dieses stellt eine blosse Parteibehauptung dar und ist kein Beweismittel (LGVE 1993 I Nr. 20; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 178). Ihm kann nicht dadurch Beweiswert verschafft werden, dass der Verfasser als Zeuge einvernommen wird. Entgegen der Ansicht der Beklagten führt zudem eine vernachlässigte Unterhaltspflicht nicht zur Löschung der Dienstbarkeit. Massgebend gemäss Art. 736 Abs. 1 ZGB ist nämlich das Interesse an der Dienstbarkeit und nicht die Art der Ausübung.