Auch aus dem Umstand, dass das Bootshaus baulich vernachlässigt worden sein soll (was bestritten sei), lasse sich der Wegfall jeden Interesses nicht begründen. Sodann könne ein Recht auf einen Bootsplatz auch einem Grundstück zufliessen, welches nicht bewohnt werde und nicht bewohnt werden könne. (¿) 2.5 2.5.1. Die Beklagten machen vorab geltend, die Berechtigten hätten den Unterhalt am Bootsplatz über Jahre vernachlässigt. Sie leiten daraus ab, dass die Berechtigte kein Interesse mehr an der alten Bootshütte hatte. 2.5.2. Die Beklagten stützen ihre Behauptung auf ein Schadengutachten. Dabei handelt es sich um ein Privatgutachten.