Demnach ist die Klage schon gutzuheissen und die Wiedereintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch anzuordnen, wenn die Klägerin dartun kann, dass irgendwelche Zweifel an der endgültigen Nutzlosigkeit der Dienstbarkeit bestehen. 2.3. Das Amtsgericht hat im angefochtenen Urteil erwogen, es sei davon auszugehen, dass die Eigentümerin des berechtigten Grundstücks nach wie vor ein Interesse an der Dienstbarkeit habe. So habe sich unbestrittenermassen das Boot der Tochter im Bootshaus befunden. Auch aus dem Umstand, dass das Bootshaus baulich vernachlässigt worden sein soll (was bestritten sei), lasse sich der Wegfall jeden Interesses nicht begründen.