Alfred Temperli, Die Problematik bei der Aufhebung und Ablösung von Grunddienstbarkeiten [ZGB 736], Diss. ZH, 1975, S. 169 f.). Es ist daher zu prüfen, ob es ganz offenkundig ist, dass die Klägerin als Eigentümerin des berechtigten Grundstücks kein Interesse mehr daran hat, die Dienstbarkeit zum ursprünglichen Zweck auszuüben (BGE 107 II 335). Demnach ist die Klage schon gutzuheissen und die Wiedereintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch anzuordnen, wenn die Klägerin dartun kann, dass irgendwelche Zweifel an der endgültigen Nutzlosigkeit der Dienstbarkeit bestehen.