Dabei ist vom Grundsatz der Identität auszugehen der besagt, dass eine Dienstbarkeit nicht zu einem andern Zweck aufrechterhalten werden darf als jenem, zu dem sie errichtet worden ist (BGE 107 II 334 f. E. 3 m.w.H.). Ausnahmsweise kann der Grundbuchverwalter die nach Art. 736 Abs. 1 ZGB bedeutungslos gewordene Dienstbarkeit auch ohne richterliches Urteil gestützt auf Art. 976 ZGB löschen. Voraussetzung ist aber, dass die endgültige Nutzlosigkeit der Dienstbarkeit ganz offensichtlich, zweifelsfrei und unbestreitbar ist (Deschenaux/Weber, Das Grundbuch, SPR, V/3 II, S. 873 f.; Alfred Temperli, Die Problematik bei der Aufhebung und Ablösung von Grunddienstbarkeiten [ZGB 736], Diss.