Dazu hat er ein richterliches Urteil zu erwirken. Der mit der Löschungsklage befasste Richter hat das Interesse an einer Dienstbarkeit nach Massgabe des Zwecks, zu dem sie bestellt wurde, sowie ihres Inhalts und ihres Umfangs zu würdigen. Das vom Gesetz gemeinte Interesse ist das Interesse, das der Eigentümer des berechtigten Grundstücks an der Ausübung der Dienstbarkeit hat (BGE 91 II 194 = Pra 54 [1965] Nr. 148 S. 447 m.w.H.). Dabei ist vom Grundsatz der Identität auszugehen der besagt, dass eine Dienstbarkeit nicht zu einem andern Zweck aufrechterhalten werden darf als jenem, zu dem sie errichtet worden ist (BGE 107 II 334 f. E. 3 m.w.