Zur Begründung führte er aus, das berechtigte Grundstück weise keine Katasterschatzung auf und sei nicht überbaubar. Sowohl die öffentlich-rechtlichen Vorschriften als auch das privatrechtliche Auslegungsprinzip (Nützlichkeit) liessen die Dienstbarkeit hinfällig erscheinen. Der Dienstbarkeitseintrag habe keine Bedeutung. 2.2. Hat die Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, kann der Belastete deren Löschung verlangen (Art. 736 Abs. 1 ZGB). Dazu hat er ein richterliches Urteil zu erwirken.