Das Gleiche gilt hinsichtlich des Antrags der Klägerin auf Edition sämtlicher Schatzungsunterlagen inklusive Protokolle betreffend Grundstück Nr. E, GB X. Als Eigentümerin dieses Grundstücks kann sie sich die entsprechenden Urkunden problemlos selber beschaffen. 2. 2.1. Auf dem Grundstück Nr. A, GB X, war folgende Grunddienstbarkeit eingetragen. D.UEB R. Benützungsrecht des Bootshauses (beschränkt), Unterhaltsabrede gemäss Beleg z.L. Nr. C Diese Dienstbarkeit wurde vom Grundbuchverwalter per 11. Juni 2002 nach Art. 976 ZGB gelöscht. Zur Begründung führte er aus, das berechtigte Grundstück weise keine Katasterschatzung auf und sei nicht überbaubar.