Die Beklagten verlangen weiter die Edition von 19 Grundbuchauszügen durch das Grundbuchamt. Der entsprechende Beweisantrag erweist sich in diesem Sinne als unbehelflich, da ein Editionsverfahren für eine Urkunde, die sich der Beweisbelastete - wie hier aufgrund der Öffentlichkeit des Grundbuchs (Art. 970 ZGB) - selber beschaffen kann, ausgeschlossen ist (vgl. LGVE 1991 I Nr. 19). Die Beklagten machen jedenfalls nicht geltend, das Grundbuchamt habe ein entsprechendes Begehren abgewiesen. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Antrags der Klägerin auf Edition sämtlicher Schatzungsunterlagen inklusive Protokolle betreffend Grundstück Nr. E, GB X.