Die Parteien haben auf die Durchführung der Appellationsverhandlung verzichtet. E r w ä g u n g e n 1. Die von den Beklagten im Appellationsverfahren aufgelegten Urkunden werden zu den Akten genommen. Die Einvernahmen der von den Beklagten anbegehrten Zeugen sind nicht nötig, da sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermöchten. Aus dem gleichen Grund kann auf die Expertise betreffend Höhe der Sanierungskosten verzichtet werden. Die Beklagten verlangen weiter die Edition von 19 Grundbuchauszügen durch das Grundbuchamt.