2 und Ziff. 3 des Rechtsspruches des Urteils des Amtsgerichtes vom 4. August 2006 (Fallnummer 11 05 97) seien aufzuheben und die Wiedereintragung der Dienstbarkeit "Benützungsrecht des Bootshauses (beschränkt), Unterhaltsabrede gemäss Beleg" sei zu verweigern. 2.1. Die Anträge Ziff. 1 - Ziff. 3 der Klägerin in dessen Klage vom 14. September 2005 seien vollumfänglich abzuweisen. 2.2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin im erstinstanzlichen und im Appellationsverfahren. Die Klägerin schloss in der Appellationsantwort vom 18. Januar 2007 auf Abweisung der Appellation. D. Die Parteien haben auf die Durchführung der Appellationsverhandlung verzichtet.