Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage. Mit Urteil vom 4. August 2006 stellte das Amtsgericht fest, dass die mit Tagebucheintrag vom 11. Juni 2002 vorgenommene Löschung des als Dienstbarkeit zu Lasten des Grundstücks Nr. C, GB X, und zu Gunsten des Grundstücks Nr. A, GB X, eingetragenen Benützungsrechts des Bootshauses zu Unrecht erfolgt sei. Die Klägerin wurde ermächtigt dieses Benützungsrecht beim Grundbuchamt im Grundbuch der Gemeinde X wieder eintragen zu lassen. C. Dagegen appellierten die Beklagten am 11. September 2006. Sie stellten die folgenden Anträge: 1. Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff.