Die Dienstbarkeit betreffend Benützungsrecht des Bootshauses verblieb dabei auf dem Grundstück Nr. A, GB X. Am 11. Juni 2002 wurde die Dienstbarkeit auf Antrag des damaligen Eigentümers des Grundstücks Nr. C, GB X, in Anwendung von Art. 976 ZGB im Grundbuch gelöscht. Heute ist die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks Nr. A, GB X. Dieses Grundstück mit einer Fläche von 100 m2 wird als Parkplatz genutzt. Die Beklagten sind Miteigentümer des Grundstücks Nr. C, GB X, mit dem darauf erbauten Bootshaus. B. Mit Klage vom 14. September 2005 verlangte die Klägerin die Wiedereintragung der gelöschten Dienstbarkeit. Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage.