A und B, beide GB X, an Y verkauft. In der öffentlichen Urkunde wurde u.a. zu Gunsten des Grundstücks Nr. A, GB X, und zu Lasten des Grundstücks Nr. C, GB X, ein Benützungsrecht für das Bootshaus begründet. Diese Dienstbarkeit wurde mit Vertrag vom 28. Juni 1952 aufgehoben, und es wurde eine neue Grunddienstbarkeit über die Benützung des Bootshauses begründet und im Grundbuch eingetragen. In der Folge wurde vom Grundstück Nr. A, GB X, die Fläche von 1'033 m2 abparzelliert und mit dem Grundstück Nr. D, GB X, vereinigt. Die Dienstbarkeit betreffend Benützungsrecht des Bootshauses verblieb dabei auf dem Grundstück Nr. A, GB X.