{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-09-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-06-129_2007-09-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3341", "Checksum": "3010eda354d743900549cf9c0e225cb2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 06 129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 14.09.2007 11 06 129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 14.09.2007 11 06 129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 14.09.2007 11 06 129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 736 Abs. 1 und 976 ZGB. Löschung einer Dienstbarkeit. | Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:23", "Checksum": "92057ce682563fd28d89ca6d3aefdf37", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 14.09.2007 11 06 129\nRegeste:\nArt. 736 Abs. 1 und 976 ZGB. Löschung einer Dienstbarkeit. | Sachenrecht\n\n im Sinne von § 65 KoV sind vorliegend nicht zu erteilen und werden von den Parteien auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen setzt das Obergericht Auslagen ermessensweise auf Fr. 80.-- fest, wenn die geltend gemachten Auslagen nicht spezifiziert und damit nicht überprüfbar sind. Die Gerichtsgebühr wird für das Verfahren vor Obergericht auf Fr. 1'600.-- und die Anwaltskostenentschädigung an die Klägerin auf Fr. 6'542.10 (inkl. Fr. 80.-- Auslagen und Fr. 462.10 MWST) festgesetzt. Der erstinstanzliche Kostenspruch wird bestätigt. U r t e i l s s p r u c h 1. Es wird festgestellt, dass die mit Tagebucheintrag Nr. 2703 vom 11. Juni 2002 vom Grundbuchverwalter vorgenommene Löschung des als Dienstbarkeit zu Lasten von Grundstück Nr. C, GB X, und zu Gunsten von Grundstück Nr. A, GB X, eingetragenen Benützungsrechts des Bootshauses (beschränkt), Registernummer D.UEB, zu Unrecht erfolgt ist. 2. Die Klägerin wird ermächtigt, das Benützungsrecht gemäss Ziff. 1 des Urteilsspruchs gegen Vorlage dieses Urteils beim Grundbuchamt im Grundbuch wieder eintragen zu lassen. 3. Die Beklagten haben in solidarischer Haftbarkeit sämtliche Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten betragen vor Amtsgericht Fr. 3'200.-- und vor Obergericht Fr. 1'600.--. Sie sind durch die geleisteten Kostenvorschüsse der Parteien (Klägerin Fr. 4'000.--; Beklagte Fr. 1'600.--) abgegolten. Die Beklagten haben der Klägerin deren Kostenvorschuss von Fr. 3'200.-- zu erstatten. Der restanzliche Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird der Klägerin von der kantonalen Gerichtskasse zurückbezahlt. Die Anwaltskosten der Klägerin betragen vor Amtsgericht Fr. 9'412.-- (inkl. Fr. 372.20 Auslagen und Fr. 664.80 MWST) und vor Obergericht Fr. 6'542.10 (inkl. Fr. 80.-- Auslagen und Fr. 462.10 MWST). Die Beklagte hat der Klägerin somit insgesamt Fr. 19'154.10 zu bezahlen. 4. Gegen Urteile und Entscheide letzter kantonaler Instanzen ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten muss der Streitwert mindestens 15'000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen und mindestens 30'000 Franken in allen übrigen Fällen betragen. Wird dieser Streitwert nicht erreicht, ist die Beschwerde zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerde ist nach den Vorschriften von Art. 42 und 99 BGG innert 30 Tagen beim Bundesgericht einzureichen. Gerügt werden können die Beschwerdegründe von Art. 95 ff. BGG. 5. Dieses Urteil ist den Parteien und dem Amtsgericht zuzustellen. I. Kammer, 14. September 2007 (11 06 129) |"}