{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-09-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-06-129_2007-09-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3341", "Checksum": "3010eda354d743900549cf9c0e225cb2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 06 129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 14.09.2007 11 06 129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 14.09.2007 11 06 129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 14.09.2007 11 06 129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 736 Abs. 1 und 976 ZGB. 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Auch daraus ist die Verknüpfung der Dienstbarkeit mit der Überbauung des herrschenden Grundstücks nicht ersichtlich, was im Übrigen auch auf die erstmalige Errichtung im Kaufvertrag vom 13. Juli 1949 zutrifft. Auch wenn gewisse Indizien, wie die Anmerkung einer Wohnbauerstellungsauflage darauf schliessen lassen, dass ursprünglich von der Überbauung und der Nutzung der Parzelle Nr. A, GB X, zu Wohnzwecken ausgegangen wurde, so fehlt es am Nachweis dafür, dass der Bestand des Benützungsrechts von der Realisierung einer Wohnnutzung abhängig gemacht worden ist. Es ist im Gegenteil nicht auszuschliessen, dass der Verkauf des Grundstücks Nr. A, GB X, im Jahre 1949 von der Errichtung der Dienstbarkeit abhing und die tatsächliche Überbauung dieses Grundstücks für die Vertragsparteien gar nicht zur Diskussion stand. Erst recht dürfte dies auf die massgebliche Eintragung am 14. Juli 1952 zutreffen, hatte doch inzwischen die Eigentümerschaft des belasteten Grundstücks Nr. C, GB X, gewechselt. Es ist denn auch nicht einzusehen, inwiefern dem jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks so viel an der Überbauung des berechtigten Grundstücks hätte liegen sollen, hätte damit doch eher mit Nachteilen, nämlich der Gefahr einer Mehrnutzung, gerechnet werden müssen. Im Übrigen kann aus der Überbauung benachbarter und mit ähnlichen oder gar identischen Dienstbarkeiten begünstigten Grundstücken nicht auf den Inhalt der hier zu beurteilenden Dienstbarkeit geschlossen werden. Damit aber fehlt es am Nachweis dafür, dass die Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück mangels Nutzung zu Wohnzwecken alles Interesse verloren hat. 2.6.4. Nachdem das Interesse des Eigentümers des berechtigten Grundstücks an der Ausübung der Dienstbarkeit zu bejahen ist, braucht auf die weitere Rüge der Beklagten, die Nutzung des Bootshauses durch die Tochter der Klägerin vermöge ein berechtigtes Interesse nicht auszuweisen, nicht mehr eingegangen zu werden. Immerhin sei aber erwähnt, dass die Berechtigung mit dem Eigentum am Grundstück verbunden ist und daher auch die Ausübung der Dienstbarkeit durch einen Dritten, wie beispielsweise Familienangehörige, Mieter oder Pächter, im Interesse des Eigentümers des herrschenden Grundstücks liegt. 2.7. Die Beklagten machen weiter geltend, die Parzellierung des Grundstücks Nr. A, GB X, stelle eine Gesetzesumgehung dar, soweit dieses Vorgehen gewählt worden sei, um einer allfälligen Löschung der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit bei der Vereinigung der Grundstücke Nrn. D und A, GB X, vorzubeugen. Diese Vorbringen stellen Vermutungen dar. Soweit durch eine Vereinigung überhaupt eine Vergrösserung der Belastung des dienenden Grundstücks eingetreten wäre, hätte zudem die fehlende Zustimmung der dienstbarkeitsbelasteten Eigentümer dazu geführt, dass die beabsichtigte Grundstückvereinigung nicht hätte durchgeführt werden können (Art. 91 Abs. 3 GBV). Aufgrund der fehlenden Zustimmung wäre die fragliche Grunddienstbarkeit indes nicht gelöscht worden. In der Praxis empfiehlt es sich, vor der Erteilung des Vermessungsauftrages an den Nachführungsgeometer zu prüfen, ob die Vereinigung im Hinblick auf Art. 91 Abs. 3 GBV überhaupt durchgeführt werden kann. Mit den Ausführungen der Beklagten ist weder ein Rechtsmissbrauch glaubhaft vorgetragen noch dargelegt worden. Die Parzellierung des Grundstücks Nr. A, GB X, und der Verkauf der (abparzellierten) Teilfläche begründen jedenfalls keinen Rechtsmissbrauch. 2.8. Schliesslich werfen die Beklagten der Klägerin ein arglistiges, treuwidriges Verhalten vor. Sie habe den Unterhalt des Bootshauses vernachlässigt, sich um eine Sanierung nicht bemüht, erst ein Jahr nach der Löschung einen Sühnevorstand anbegehrt, vorgegeben, kein Interesse mehr zu haben, und drei Jahre nach der Löschung der Dienstbarkeit Klage eingereicht. Die Beklagten werfen der Klägerin arglistiges Verhalten vor, ohne jedoch näher darzulegen, worin dieses bestehen sollte. Dass die Klägerin ihre Unterhaltspflicht vernachlässigt hat, ist bestritten und bleibt von den Beklagten unbewiesen, ebenso der Vorwurf, die Klägerin habe kein Interesse an der Dienstbarkeit gezeigt. Wer durch die Löschung eines Eintrages im Grundbuch in seinen Rechten verletzt wird, kann auf Wiedereintragung klagen (Art. 976 Abs. 3 ZGB). Dabei handelt es sich um eine unbefristete Grundbuchberichtigungsklage. Wenn die Klägerin ihre Klage auf Wiedereintragung gut drei Jahre nach der Löschung des Eintrages eingereicht hat, kann dies noch nicht als treuwidrig bezeichnet werden. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Interesse der Klägerin an der Dienstbarkeitsausübung nach wie vor besteht. Jedenfalls liegt keine offensichtliche endgültige Nutzlosigkeit der Dienstbarkeit vor. Die Dienstbarkeit durfte daher nicht nach Art. 976 ZGB gelöscht werden. Das Amtsgericht hat zu Recht deren Wiedereintragung im Grundbuch angeordnet. Die Appellation erweist sich damit als unbegründet. 4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beklagten die Kosten des Appellationsverfahrens in solidarischer Haftbarkeit zu tragen (§ 119 Abs. 1 ZPO). Mit der Vorinstanz ist von einem Streitwert von Fr. 50'000.-- auszugehen. Gemäss den §§ 55 und 57 KoV beträgt der Rahmen für die ordentliche Anwaltsgebühr im Appellationsverfahren bei einem Streitwert von Fr. 50'000.-- Fr. 800.-- bis Fr. 6'000.--. Zuschläge"}