{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-09-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-06-129_2007-09-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3341", "Checksum": "3010eda354d743900549cf9c0e225cb2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 06 129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 14.09.2007 11 06 129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 14.09.2007 11 06 129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 14.09.2007 11 06 129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 736 Abs. 1 und 976 ZGB. Löschung einer Dienstbarkeit. | Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:23", "Checksum": "92057ce682563fd28d89ca6d3aefdf37", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 14.09.2007 11 06 129\nRegeste:\nArt. 736 Abs. 1 und 976 ZGB. Löschung einer Dienstbarkeit. | Sachenrecht\n\n ursprünglichen Zweck auszuüben (BGE 107 II 335). Demnach ist die Klage schon gutzuheissen und die Wiedereintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch anzuordnen, wenn die Klägerin dartun kann, dass irgendwelche Zweifel an der endgültigen Nutzlosigkeit der Dienstbarkeit bestehen. 2.3. Das Amtsgericht hat im angefochtenen Urteil erwogen, es sei davon auszugehen, dass die Eigentümerin des berechtigten Grundstücks nach wie vor ein Interesse an der Dienstbarkeit habe. So habe sich unbestrittenermassen das Boot der Tochter im Bootshaus befunden. Auch aus dem Umstand, dass das Bootshaus baulich vernachlässigt worden sein soll (was bestritten sei), lasse sich der Wegfall jeden Interesses nicht begründen. Sodann könne ein Recht auf einen Bootsplatz auch einem Grundstück zufliessen, welches nicht bewohnt werde und nicht bewohnt werden könne. (¿) 2.5 2.5.1. Die Beklagten machen vorab geltend, die Berechtigten hätten den Unterhalt am Bootsplatz über Jahre vernachlässigt. Sie leiten daraus ab, dass die Berechtigte kein Interesse mehr an der alten Bootshütte hatte. 2.5.2. Die Beklagten stützen ihre Behauptung auf ein Schadengutachten. Dabei handelt es sich um ein Privatgutachten. Dieses stellt eine blosse Parteibehauptung dar und ist kein Beweismittel (LGVE 1993 I Nr. 20; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 178). Ihm kann nicht dadurch Beweiswert verschafft werden, dass der Verfasser als Zeuge einvernommen wird. Entgegen der Ansicht der Beklagten führt zudem eine vernachlässigte Unterhaltspflicht nicht zur Löschung der Dienstbarkeit. Massgebend gemäss Art. 736 Abs. 1 ZGB ist nämlich das Interesse an der Dienstbarkeit und nicht die Art der Ausübung. Auch wenn die Vernachlässigung des Unterhalts wie auch die Nichtausübung einer Dienstbarkeit ein Indiz für mangelndes Interesse ist, so kann daraus nicht ohne Weiteres der Verlust jeglichen Interesses abgeleitet werden. Zu beachten ist, dass die zu beurteilende Dienstbarkeit noch über deren Löschung hinaus ausgeübt worden ist (vgl. Aufforderung der Beklagten vom 16.12.2002) und die Klägerin sich im Jahre 2001 offensichtlich um die Sanierung des Bootshauses bemühte. Von einem Wegfall jeglichen Interesses kann diesbezüglich somit nicht gesprochen und es kann offen gelassen werden, ob die Klägerin die Unterhaltspflicht tatsächlich vernachlässigte. 2.6. 2.6.1. Das Amtsgericht hat mit Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre zutreffend festgehalten, dass die Ausübung der Dienstbarkeit nur im Rahmen des ursprünglichen Zweckes zulässig sei, zu dem sie begründet worden sei (Grundsatz der Identität, vgl. E. 2.3 oben). Soweit dieser dahinfalle, dürfe die Dienstbarkeit nicht zu einem anderen Zweck aufrecht erhalten werden. Der Wegfall des ursprünglichen Interesses könne somit nicht durch ein neues Interesse ersetzt werden. Es sei zulässig, ein Mitbenützungsrecht an einem Bootshaus zu Gunsten eines Grundstücks zu errichten, welches nicht der Wohnnutzung dienen könne, sondern lediglich als Parkplatz benutzt werde. Im vorliegenden Fall gelte es den ursprünglichen Zweck der Dienstbarkeit zu ergründen. Aus dem Grundbuch ergebe sich kein Hinweis darauf, dass das Benützungsrecht vom Bestand oder von der Möglichkeit einer Wohnnutzung abhängig wäre. Auch aus dem Erwerbsgrund sei kein solcher Bezug ausdrücklich ersichtlich. Zudem sei ein Interesse der damaligen Vertragsparteien an einer derartigen Einschränkung nicht erkennbar. Es sei eher davon auszugehen, dass zu Gunsten des berechtigten Grundstücks ein dingliches Recht begründet werden sollte, für welches bezahlt wurde und auf welches der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks - ob mit oder ohne Wohnnutzung - einen Anspruch haben sollte. Eine zusätzliche Einschränkung der Zweckbestimmung der Dienstbarkeit sei nicht ausgewiesen. 2.6.2. Die Beklagten bringen dagegen in der Appellationsbegründung vor, der ursprüngliche Zweck der Dienstbarkeit sei gewesen, dass ein überbaubares Grundstück von über 1'000 m2 Grundstückfläche berechtigtes Grundstück für die Bootsplatznutzung gewesen sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz müsse von einer ungemessenen Dienstbarkeit ausgegangen werden. Infolgedessen würden sich Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit nach den Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks richten. Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt sei derjenige Zweck massgebend, der sich aufgrund der damaligen Verhältnisse aus den Bedürfnissen der Benützung der herrschenden Grundstücke vernünftigerweise ergeben habe. Die Nähe zum See und das Fehlen des eigenen Seeanstosses zeige, worin das ursprüngliche Bedürfnis bestanden habe: den Bewohnern der zukünftigen Wohnhäuser eine Dienstbarkeit zur Benützung der nahe liegenden Bootshütte einzuräumen und dem berechtigten Grundstück direkten Seeanstoss zu gewähren. Die Errichtung der Dienstbarkeit und der Bau eines Wohnhauses seien in einem direkten Zusammenhang zu sehen. 2.6.3. Mit öffentlicher Urkunde vom 13. Juli 1949 wurde u.a. das Grundstück Nr. A, GB X, verkauft. Im Kaufvertrag wurde zu Gunsten des Grundstücks Nr. A und zu Lasten des Grundstücks Nr. C, beide GB X, folgende Dienstbarkeit errichtet: Benützungsrecht des Bootshauses und Recht auf Einstellen eines privaten Ruder- oder Motorbootes auf der Südseite (Seeseite) des Bootshauses. Mit diesen Rechten sind verbunden die Pflichten für den Normalunterhalt des Bootshauses, sofern der Eigentümer des Grundstücks Nr. A dasselbe benützt. Diese Grunddienstbarkeit wurde mit Dienstbarkeitsvertrag vom 28. Juni 1952 gelöscht und es wurde eine neue Grunddienstbarkeit errichtet: Zu Gunsten Nr. A und zu Lasten Nr. C ist im Grundbuch X einzutragen: Benützungsrecht des Bootshauses mit Zugangsrecht zwecks Benützung und Einstellen eines privaten Ruder- oder Motorbootes auf der Nordseite (Strassenseite) des Bootshauses. Der Zutritt hat durch den Weg entlang der Kantonsstrasse"}