{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-09-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-06-129_2007-09-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3341", "Checksum": "3010eda354d743900549cf9c0e225cb2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 06 129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 14.09.2007 11 06 129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 14.09.2007 11 06 129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 14.09.2007 11 06 129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 736 Abs. 1 und 976 ZGB. 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In der Folge wurde vom Grundstück Nr. A, GB X, die Fläche von 1'033 m2 abparzelliert und mit dem Grundstück Nr. D, GB X, vereinigt. Die Dienstbarkeit betreffend Benützungsrecht des Bootshauses verblieb dabei auf dem Grundstück Nr. A, GB X. Am 11. Juni 2002 wurde die Dienstbarkeit auf Antrag des damaligen Eigentümers des Grundstücks Nr. C, GB X, in Anwendung von Art. 976 ZGB im Grundbuch gelöscht. Heute ist die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks Nr. A, GB X. Dieses Grundstück mit einer Fläche von 100 m2 wird als Parkplatz genutzt. Die Beklagten sind Miteigentümer des Grundstücks Nr. C, GB X, mit dem darauf erbauten Bootshaus. B. Mit Klage vom 14. September 2005 verlangte die Klägerin die Wiedereintragung der gelöschten Dienstbarkeit. Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage. Mit Urteil vom 4. August 2006 stellte das Amtsgericht fest, dass die mit Tagebucheintrag vom 11. Juni 2002 vorgenommene Löschung des als Dienstbarkeit zu Lasten des Grundstücks Nr. C, GB X, und zu Gunsten des Grundstücks Nr. A, GB X, eingetragenen Benützungsrechts des Bootshauses zu Unrecht erfolgt sei. Die Klägerin wurde ermächtigt dieses Benützungsrecht beim Grundbuchamt im Grundbuch der Gemeinde X wieder eintragen zu lassen. C. Dagegen appellierten die Beklagten am 11. September 2006. Sie stellten die folgenden Anträge: 1. Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 des Rechtsspruches des Urteils des Amtsgerichtes vom 4. August 2006 (Fallnummer 11 05 97) seien aufzuheben und die Wiedereintragung der Dienstbarkeit \"Benützungsrecht des Bootshauses (beschränkt), Unterhaltsabrede gemäss Beleg\" sei zu verweigern. 2.1. Die Anträge Ziff. 1 - Ziff. 3 der Klägerin in dessen Klage vom 14. September 2005 seien vollumfänglich abzuweisen. 2.2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin im erstinstanzlichen und im Appellationsverfahren. Die Klägerin schloss in der Appellationsantwort vom 18. Januar 2007 auf Abweisung der Appellation. D. Die Parteien haben auf die Durchführung der Appellationsverhandlung verzichtet. E r w ä g u n g e n 1. Die von den Beklagten im Appellationsverfahren aufgelegten Urkunden werden zu den Akten genommen. Die Einvernahmen der von den Beklagten anbegehrten Zeugen sind nicht nötig, da sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermöchten. Aus dem gleichen Grund kann auf die Expertise betreffend Höhe der Sanierungskosten verzichtet werden. Die Beklagten verlangen weiter die Edition von 19 Grundbuchauszügen durch das Grundbuchamt. Der entsprechende Beweisantrag erweist sich in diesem Sinne als unbehelflich, da ein Editionsverfahren für eine Urkunde, die sich der Beweisbelastete - wie hier aufgrund der Öffentlichkeit des Grundbuchs (Art. 970 ZGB) - selber beschaffen kann, ausgeschlossen ist (vgl. LGVE 1991 I Nr. 19). Die Beklagten machen jedenfalls nicht geltend, das Grundbuchamt habe ein entsprechendes Begehren abgewiesen. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Antrags der Klägerin auf Edition sämtlicher Schatzungsunterlagen inklusive Protokolle betreffend Grundstück Nr. E, GB X. Als Eigentümerin dieses Grundstücks kann sie sich die entsprechenden Urkunden problemlos selber beschaffen. 2. 2.1. Auf dem Grundstück Nr. A, GB X, war folgende Grunddienstbarkeit eingetragen. D.UEB R. Benützungsrecht des Bootshauses (beschränkt), Unterhaltsabrede gemäss Beleg z.L. Nr. C Diese Dienstbarkeit wurde vom Grundbuchverwalter per 11. Juni 2002 nach Art. 976 ZGB gelöscht. Zur Begründung führte er aus, das berechtigte Grundstück weise keine Katasterschatzung auf und sei nicht überbaubar. Sowohl die öffentlich-rechtlichen Vorschriften als auch das privatrechtliche Auslegungsprinzip (Nützlichkeit) liessen die Dienstbarkeit hinfällig erscheinen. Der Dienstbarkeitseintrag habe keine Bedeutung. 2.2. Hat die Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, kann der Belastete deren Löschung verlangen (Art. 736 Abs. 1 ZGB). Dazu hat er ein richterliches Urteil zu erwirken. Der mit der Löschungsklage befasste Richter hat das Interesse an einer Dienstbarkeit nach Massgabe des Zwecks, zu dem sie bestellt wurde, sowie ihres Inhalts und ihres Umfangs zu würdigen. Das vom Gesetz gemeinte Interesse ist das Interesse, das der Eigentümer des berechtigten Grundstücks an der Ausübung der Dienstbarkeit hat (BGE 91 II 194 = Pra 54 [1965] Nr. 148 S. 447 m.w.H.). Dabei ist vom Grundsatz der Identität auszugehen der besagt, dass eine Dienstbarkeit nicht zu einem andern Zweck aufrechterhalten werden darf als jenem, zu dem sie errichtet worden ist (BGE 107 II 334 f. E. 3 m.w.H.). Ausnahmsweise kann der Grundbuchverwalter die nach Art. 736 Abs. 1 ZGB bedeutungslos gewordene Dienstbarkeit auch ohne richterliches Urteil gestützt auf Art. 976 ZGB löschen. Voraussetzung ist aber, dass die endgültige Nutzlosigkeit der Dienstbarkeit ganz offensichtlich, zweifelsfrei und unbestreitbar ist (Deschenaux/Weber, Das Grundbuch, SPR, V/3 II, S. 873 f.; Alfred Temperli, Die Problematik bei der Aufhebung und Ablösung von Grunddienstbarkeiten [ZGB 736], Diss. ZH, 1975, S. 169 f.). Es ist daher zu prüfen, ob es ganz offenkundig ist, dass die Klägerin als Eigentümerin des berechtigten Grundstücks kein Interesse mehr daran hat, die Dienstbarkeit zum"}