Eine Appellation in eine Anschlussappellation umzudeuten, verbietet sich daher, soweit nicht eine entsprechende fristgerechte Erklärung des Anschlussappellanten vorliegt. Innerhalb der Frist von zehn Tagen zur Erklärung der Anschlussappellation, d.h. vom 15. bis 24. September 2006, hat der Kläger keine Anschlussappellationserklärung abgegeben. 2.3. Auf die Anschlussappellation des Klägers ist demnach nicht einzutreten. I. Kammer, 11. Dezember 2006 (11 06 128) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 27. März 2007 abgewiesen [4P.20/2007].) |