Mit der Appellationserklärung will der Appellant das vorinstanzliche Urteil selber ganz oder teilweise abändern lassen. Demgegenüber würde er das vorinstanzliche Urteil bei der Anschlussappellation selber an sich akzeptieren; er stellt seine Anträge auf dessen Abänderung nur für den Fall, dass die Appellation der Gegenpartei beurteilt wird. Die Anschlussappellation geht zudem in ihrer Wirkung weniger weit als die Appellation, da sie vom Bestand der gegnerischen Appellation abhängig ist (§ 251 Abs. 3 ZPO). Eine Appellation in eine Anschlussappellation umzudeuten, verbietet sich daher, soweit nicht eine entsprechende fristgerechte Erklärung des Anschlussappellanten vorliegt.