Der Kläger hat diese Anzeige am 14. September 2006 abgeholt. Seine eigene Appellation, die er als Anschlussappellation gedeutet haben will, datiert vom 13. September 2006. Da er zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Kenntnis von der Appellation der Beklagten hatte, kann seine Appellation schon von der zeitlichen Abfolge her keine Anschlussappellation darstellen. Auch von der Sache her verbietet es sich, die Appellationserklärung des Klägers als Anschlussappellation entgegen zu nehmen. Denn diese beiden Erklärungen sind sachlich nicht identisch. Mit der Appellationserklärung will der Appellant das vorinstanzliche Urteil selber ganz oder teilweise abändern lassen.